RS Vfgh 1994/11/28 V125/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO §13
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung von im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken in Bauland-Wohngebiet mangels Legitimation; Verpflichtung zur Grundabtretung erst aufgrund einer - durch Bescheid genehmigten - Grundabteilung bzw eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rabenstein a.d. Pielach.

Soweit durch Flächenwidmungsplanänderungsverordnungen die Widmung "Bauland-Wohngebiet" auf den Grundstücken des Antragstellers festgelegt wurde, und er dadurch als Eigentümer begünstigt wird, weil nämlich nunmehr ua. etwa vorher unzulässige Bauführungen auf diesen Grundstücken erlaubt sind, fehlt es an der Beschwer, nämlich der auch nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG für die Antragslegitimation erforderlichen Möglichkeit einer - vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden - Rechtsverletzung.

Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Verpflichtung zur Grundabtretung (vgl. §13 Nö BauO) tritt nicht unmittelbar aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungsplan ein, sondern entsteht erst "aus Anlaß" einer - durch Bescheid genehmigten - Grundabteilung gemäß §10 Nö BauO bzw "anläßlich" der ebenfalls bewilligungspflichtigen Ausführungen eines Vorhabens gemäß §92 Abs1 Z1 und Z3 Nö BauO. Bei diesen Entscheidungen hat die Behörde jeweils zu prüfen, ob die Widmung "Bauland" vorliegt und daher den Flächenwidmungsplan anzuwenden. Dieser ist insoweit für den von der Behörde zu erlassenden Bescheid präjudiziell.Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Verpflichtung zur Grundabtretung vergleiche §13 Nö BauO) tritt nicht unmittelbar aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungsplan ein, sondern entsteht erst "aus Anlaß" einer - durch Bescheid genehmigten - Grundabteilung gemäß §10 Nö BauO bzw "anläßlich" der ebenfalls bewilligungspflichtigen Ausführungen eines Vorhabens gemäß §92 Abs1 Z1 und Z3 Nö BauO. Bei diesen Entscheidungen hat die Behörde jeweils zu prüfen, ob die Widmung "Bauland" vorliegt und daher den Flächenwidmungsplan anzuwenden. Dieser ist insoweit für den von der Behörde zu erlassenden Bescheid präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • V 125/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 V 125/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Grundabtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V125.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94V00125_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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