RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0264

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h anstatt mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h stellt einen Verstoß gegen eine für die Verkehrssicherheit maßgebende Verkehrsvorschrift iSd § 66 Abs 3 lit a KFG dar. Die Berufung des Bf auf das E 19.10.1979, VwSlg 9951/A, geht ins Leere, weil selbst dann, wenn die daraus ableitbare Auffassung geteilt würde, § 66 Abs 3 lit a KFG finde auf Alkoholdelikte iSd Abs 2 lit e KFG keine Anwendung, obwohl sie strafbare Handlungen darstellen, für den Bf in der Sache nichts gewonnen wäre: Das Verwertungsverbot nach Ablauf eines Jahres würde dann für Alkoholdelikte nicht gelten und es hätte der Heranziehung der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Qualifizierung der Alkoholdelikte als bestimmte Tatsachen gar nicht bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110264.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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