RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0180

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31a Abs5 Z2 litb;

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz, daß das Schweigen des Gesetzgebers über die Frage des Instanzenzuges nicht als Ausschluß des Rechtsmittels gedeutet werden kann und aus der Stellung des Landeshauptmannes als zentrales Organ der mittelbaren Bundesverwaltung folgt, daß in Fällen, in denen keine ausdrückliche Regelung des Instanzenzuges vorliegt (hier im Falle des § 31a Abs 5 lit b Z 2 WRG), der Instanzenzug im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum Landeshauptmann geht. Dies gilt auch für Bescheide, die eine Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als unzuständige Berufungsbehörde erlassen hat.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070180.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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