RS Vwgh 1996/10/29 95/11/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §12 Abs1;
DSG 1978 §12 Abs2 Z2;
DSG 1978 §12 Abs4;
DSG 1978 §12 Abs9;
DSG 1978 §14 Abs1;
DSG 1978 §3 Z7;

Rechtssatz

Behauptet der Betroffene entgegen der dem angefochtenen Bescheid des BM ausdrücklich zugrundegelegten Feststellung, es handle sich tatsächlich um automationsunterstützt verarbeitete Daten, deren Richtigstellung und Löschung er iSd § 12 Abs 2 Z 2 DSG beantragte, käme gem § 12 Abs 4 DSG seitens der belBeh als Auftraggeberin mangels Zuständigkeit gem § 14 Abs 1 DSG lediglich eine schriftliche Mitteilung an den Betroffenen in Betracht. Ein Bescheid, der lediglich die Verweigerung der Löschung MANUELL ERSTELLTER EVIDENZEN zum Inhalt hat, steht mit dieser Rechtslage im Einklang. Die Datenschutzkommission ist durch diesen Bescheid nicht daran gehindert, im Falle eines an sie herangetragenen, auf die Behauptung des Vorliegens automationsunterstützt verarbeiteter Daten über den Betroffenen gestützten Begehrens auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten die Frage der Verarbeitung der Daten selbständig zu prüfen und gegebenenfalls zu einer gegenteiligen Feststellung zu gelangen (hier: Dem VwGH ist keine Bestimmung bekannt, die als Grundlage für den Anspruch auf Ausfolgung von Akten über den Betroffenen dienen könnte; der Antrag war darauf gerichtet, dem ASt die Originale der beim BMLV Abwehramt über ihn vorliegenden Schriftstücke auszuhändigen und die dort über ihn bestehenden Evidenzen zu löschen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110336.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten