TE Vfgh Beschluss 2004/11/30 B1428/02

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Oö VergabeG §59, §60
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erteilung des Zuschlags; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Mit Bescheid vom 14. August 2002 erließ der Unabhängige

Verwaltungssenat für Kärnten (UVS) eine einstweilige Verfügung "in

der Vergabesache des öffentlichen Auftraggebers Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs AG (ASFINAG") ... [richtig wohl: Land

Kärnten, Abteilung 17, Straßen- und Brückenbau, in 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1]" betreffend das Vergabeverfahren "Baulos Rutschung Stoffanellgraben, B 111 Gailtaler Straße", mit der das Vergabeverfahren "längstens bis zum 14.10.2002 vorübergehend ausgesetzt" wurde.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

3. Der UVS hat mit Schriftsatz vom 13. November 2002 eine Gegenschrift erstattet, in der er unter anderem darauf verweist, dass "[a]us dem angefochtenen Bescheid ... eindeutig hervor [geht], dass die belangte Behörde nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Land Kärnten - Landesstraßenverwaltung - als Antragsgegnerin verstand", und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG aufgefordert, im Hinblick darauf, dass die bekämpfte einstweilige Verfügung jedenfalls (ungeachtet der Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft überhaupt ihr Adressat ist) mittlerweile außer Kraft getreten ist, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie sich durch die von ihr bekämpfte einstweilige Verfügung (noch immer) als beschwert erachtet. Gegebenenfalls möge sie diese Beschwer darlegen.

5. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist dieser Aufforderung nicht (fristgerecht) nachgekommen.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Beschwerdeverfahren dann als gegenstandslos einzustellen ist, wenn selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine Änderung der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft (mehr) zu bewirken vermag, sodass durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder sonstiger Rechte durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm gegeben sein kann (VfSlg. 15.209/1998).

Mit dem bekämpften Bescheid wurde eine einstweilige Verfügung dahin erlassen, dass das Vergabeverfahren "längstens bis zum 14.10.2002 vorübergehend" ausgesetzt werde. Selbst bei Aufhebung des bekämpften Bescheides wäre sohin - ungeachtet der Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft überhaupt Adressat der einstweiligen Verfügung war - keine Änderung ihrer Rechtsstellung verbunden, als die bekämpfte einstweilige Verfügung bereits spätestens mit Ablauf des 14. Oktober 2002 außer Kraft getreten ist. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist deshalb durch den angefochtenen Bescheid keinesfalls mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990, 15.209/1998).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998 mwN und 15.310/1998).

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1428.2002

Dokumentnummer

JFT_09958870_02B01428_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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