RS Vwgh 1996/10/29 94/11/0231

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde über die Berufung des Lenkerberechtigten nicht innerhalb von drei Monaten entschieden und damit gegen § 75 Abs 5 KFG verstoßen, so betrifft dies die Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Diese Säumigkeit der belangten Behörde führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Hinweis: E 24.9.1991, 91/11/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110231.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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