RS Vwgh 1996/10/29 94/11/0231

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VStG §45 Abs1;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsstrafbehörde das Verwaltungsstrafverfahren aus einem bloß formellen Grund (hier: im genutzten Verstreichen der Frist gem §51 Abs 5 VStG) eingestellt, so ist es der belangten Behörde nicht verwehrt, im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung die Vorfrage, ob der Lenkerberechtigte diese Verwaltungsübertretung begangen habe, selbständig zu beurteilen (Hinweis E 22.10.1991, 91/11/0094).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110231.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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