RS Vwgh 1996/10/29 95/07/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z4;
AgrBehG 1950 §6 Abs2 Z4;
AgrVG §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art12 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/29 88/07/0045 1

Stammrechtssatz

Die Teilnahme sachverständiger Mitglieder des LAS, die im Verfahren eine fachliche Äußerung abgegeben haben, an der Entscheidung des LAS begegnet keinen Bedenken (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191). Die gegenteilige Annahme liefe auf eine nicht bestehende Verpflichtung bestimmter Senatsmitglieder zur Unterdrückung jenes vorläufigen sachkundigen Urteils, das diese sich im Ermittlungsverfahren fallbezogen gebildet haben (und auf dessen Erörterung nach § 10 Abs 2 AgrVG die Parteien vorbereitet werden können) oder auf ein dem Gesetz widersprechendes Verbot mittelbarer Beweisaufnahmen hinaus.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtSachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger der Behörde beigegebenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070165.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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