RS Vwgh 1996/10/29 94/11/0129

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §35 Abs1 litf;
KDV 1967 §35 Abs1 liti;
KDV 1967 §35 Abs3;
KDV 1967 §35 Abs5;

Rechtssatz

Das Fehlen des Gebrechens nach § 35 Abs 1 lit i KDV (mangelhafte Sehschärfe) schließt das Vorliegen eines Gebrechens nach § 35 Abs 1 lit f KDV (tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit) nicht aus. Ein Ausgleich der mangelhaften Sehschärfe der Augen iSd § 35 Abs 5 KDV setzt voraus, daß der Lenkerberechtigte tatsächlich mit beiden Augen "sieht", was bei funktioneller Einäugigkeit gerade nicht der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110129.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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