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L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten WienNorm
ARG 1984 §3 Abs2;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Samstagnachmittagen bestimmt sich ausschließlich nach den zulässigen Ladenöffnungszeiten, weil Art XVII Z 1 lit a der gem § 12 Abs 1 ARG ergangenen ARGV die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagnachmittagen an die jeweils geltenden Ladenschlußvorschriften knüpft. Ein unzulässiges Offenhalten einer Verkaufsstelle in der in Rede stehenden Zeit bedeutet in Ansehung der beschäftigten Arbeitnehmer gleichzeitig einen Verstoß gegen die Wochenendruhe. § 3a Ladenschlußgesetz idF 1989/633a (nunmehr ÖffnungszeitenG) iVm der Wiener ÖffnungszeitenV 1990 stellt jedoch insbesondere nicht darauf ab, ob ein Arbeitnehmer im betreffenden Monat bereits einmal an einem Samstagnachmittag beschäftigt wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110269.X01Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013