RS Vwgh 1996/10/29 93/11/0269

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Wien
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
ARGV 1984 Art17 Z1 lita;
LSchlG §3a idF 1989/633a;
ÖffnungszeitenG §3a;
ÖffnungszeitenV Wr 1990 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Samstagnachmittagen bestimmt sich ausschließlich nach den zulässigen Ladenöffnungszeiten, weil Art XVII Z 1 lit a der gem § 12 Abs 1 ARG ergangenen ARGV die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagnachmittagen an die jeweils geltenden Ladenschlußvorschriften knüpft. Ein unzulässiges Offenhalten einer Verkaufsstelle in der in Rede stehenden Zeit bedeutet in Ansehung der beschäftigten Arbeitnehmer gleichzeitig einen Verstoß gegen die Wochenendruhe. § 3a Ladenschlußgesetz idF 1989/633a (nunmehr ÖffnungszeitenG) iVm der Wiener ÖffnungszeitenV 1990 stellt jedoch insbesondere nicht darauf ab, ob ein Arbeitnehmer im betreffenden Monat bereits einmal an einem Samstagnachmittag beschäftigt wurde oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110269.X01

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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