RS Vwgh 1996/10/29 95/11/0139

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
AZG §28 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0012 3

Stammrechtssatz

Der Wegfall der Strafbarkeit ist als Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG zuwerten und hat zur Straffreiheit des Besch zu führen (Hinweis VfSlg 3562/1959, E 12.2.1957, 1381/56, VwSlg 4275 A/1957 und E 7.7.1980, 275 - 274/80, VwSlg 10202 A/1980). Es würde auch sachlich nicht vertretbar erscheinen, zwar ein geringeres Unwerturteil des Normgebers, das zur Verhängung einer niedrigeren Strafe zu führen hat, zu berücksichtigen, nicht aber den gänzlichen Wegfall des Unwerturteils, der auf der Meinung des Normgebers beruht, eine strafwürdige Tat liege gar nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110139.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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