RS Vwgh 1996/10/30 94/13/0165

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993;

Rechtssatz

Der in der steuerlichen Rechtssprache gebräuchlich gewordene Ausdruck "Liebhaberei" birgt vom gemeinhin gewohnten Verständnis dieses Ausdrucks her die Gefahr eines Mißverständnisses in seiner steuerrechtlich geprägten Verwendung dahin, daß das Vorliegen einer durch eine in der Lebensführung wurzelnden Neigung geprägten Tätigkeit determinierend auch für die steuerrechtliche Liebhabereibeurteilung eines Sachverhaltes wäre. Dies aber ist, mögen umgangssprachliche und steuerrechtliche Bedeutung des Wortes in einer Vielzahl von Fällen auch übereinstimmen, grundsätzlich nicht der Fall. Wie die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei nämlich über Nützlichkeit und Sinn dieser Tätigkeit keine Aussage trifft, so setzt sie - jedenfalls außerhalb der Konkretisierung des Gesetzes durch die Liebhabereiverordnungen - auch das Motiv einer in der Lebensführung wurzelnden Neigung nicht tatbestandsmäßig voraus. Der steuerliche Liebhabereibegriff dient vielmehr lediglich der Abgrenzung solcher Tätigkeiten, welche sich zur Erzielung nach § 2 der Einkommensteuergesetze einkommensteuerpflichtiger Einkünfte eignen, von solchen Tätigkeiten, für welche dies nicht zutrifft (Hinweis E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133, ÖStZB 1994, 486). Ob man für diese Abgrenzung die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung (Judikatur des VwGH) oder die subjetkive Gewinnerzielungsabsicht (LiebhabereiV) in den Vordergrund der Prüfung stellt, ändert an der Funktion des steuerlichen Liebhabereibegriffes dabei nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130165.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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