Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs1;Rechtssatz
Ist die Einkünfteermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr von vornherein unzulässig, kann sich die Frage der "Notwendigkeit eines Überganges von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr" nicht stellen. Die Behörde hat damit den für das "abweichende Wirtschaftsjahr" vom 1.3.1988 bis 28.2.1989 ermittelten Gewinn insoweit zu Unrecht der Einkommensermittlung für das Kalenderjahr 1989 zugrunde gelegt, als dieser auf den Zeitraum 1.3. bis 31.12.1988 entfiel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130126.X03Im RIS seit
22.02.2002