RS Vwgh 1996/10/30 94/13/0126

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Ist die Einkünfteermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr von vornherein unzulässig, kann sich die Frage der "Notwendigkeit eines Überganges von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr" nicht stellen. Die Behörde hat damit den für das "abweichende Wirtschaftsjahr" vom 1.3.1988 bis 28.2.1989 ermittelten Gewinn insoweit zu Unrecht der Einkommensermittlung für das Kalenderjahr 1989 zugrunde gelegt, als dieser auf den Zeitraum 1.3. bis 31.12.1988 entfiel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130126.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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