RS Vwgh 1996/10/30 96/13/0049

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a;
WGG 1979 §1 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0050

Rechtssatz

Unabhängig von einer allfälligen Spekulationsabsicht deckt § 7 Abs 3 Z 6 WGG das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht ab, weil sich der Verkauf von unbebauten Liegenschaften in einer Größenordnung von 35725 Quadratmetern nicht mehr im üblichen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnungswirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die leitenden Prinzipien des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes iSd § 1 Abs 2 Satz 1 WGG unterbringen läßt (Hinweis E 23.4.1996, 93/05/0238, 0239). Aus einer Nichtberücksichtigung des § 6a KStG 1988 (allein) bei Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung, die den Verkauf beabsichtigt, kann sich diese nicht als beschwert erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130049.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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