RS Vfgh 1994/11/29 B785/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
IngenieurkammerG §48 Abs1
IngenieurkammerG §64 Abs6
AVG §66 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen Verstoß gegen die Standesregeln; Anwendung des zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides statt des bei Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Rechts nach Änderung der Rechtslage

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde zu überprüfen, ob der angefochtene erstinstanzliche Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung entsprochen hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden (siehe die zahlreichen, bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), zu §66 AVG unter Nr 157 bis 161 zitierten Erkenntnisse beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Im Fall der Änderung der Rechtslage während der Dauer des Berufungsverfahrens sind für die Berufungsbehörde andere Entscheidungsgrundlagen maßgeblich als für die Unterinstanz (Ringhofer, aaO, Anm 12 zu §66 AVG).Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde zu überprüfen, ob der angefochtene erstinstanzliche Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung entsprochen hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden (siehe die zahlreichen, bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins (1987), zu §66 AVG unter Nr 157 bis 161 zitierten Erkenntnisse beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Im Fall der Änderung der Rechtslage während der Dauer des Berufungsverfahrens sind für die Berufungsbehörde andere Entscheidungsgrundlagen maßgeblich als für die Unterinstanz (Ringhofer, aaO, Anmerkung 12 zu §66 AVG).

Dies hat die belangte Berufungskommission verkannt, wenn sie - begründungslos - der Meinung anhing, maßgeblich für die Überprüfung einer Entscheidung im Berufungsverfahren sei die Rechtslage "zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Ingenieurkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B785.1994

Dokumentnummer

JFR_10058871_94B00785_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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