RS Vwgh 1996/10/30 94/13/0165

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation (der Betrieb eines Schwimmbades durch den Abgabepflichtigen ist seit 1979 auf Grund von Rechtsstreitigkeiten nicht möglich; der Abgabepflichtige hat intensive Anstrengungen zur Wiederaufnahme des Badebetriebes unternommen; seine Annahme einer objektiven Ertragsfähigkeit des Badebetriebes ist unwiderlegt) gleicht in keiner Weise solchen Fällen, die in verlustbringender Betätigung auf solchen Gebieten, die einer in der Lebensführung wurzelnden Neigung entsprechen, der Entwicklung des klassischen Liebhabereibegriffes gerade auch in seiner Typisierung durch die Liebhabereiverordnungen Modell gestanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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