RS Vwgh 1996/11/4 91/10/0248

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Veröffentlicht am 04.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Verhalten einer an einer Amtshandlung nicht teilnahmeberechtigten Person ist nicht nach § 34 Abs 2 AVG, sondern verwaltungsstrafrechtlich an Hand der jeweiligen Verwaltungsstraftatbestände der Ordnungsstörung und der Lärmerregung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100248.X03

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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