RS Vwgh 1996/11/4 96/10/0109

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Veröffentlicht am 04.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §64a;

Rechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung gem § 64a AVG stellt eine neue Entscheidung der Behörde in der Sache dar, die - ebenso wie die Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt und diesen daher zur Gänze ersetzt (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, sechste Aufl, 1995, Randzahl 534/4). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die Berufungsvorentscheidung unzuständigerweise, etwa weil erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist, erlassen wurde (Hinweis Thienel, Österreichische Gemeindezeitung 1991/2 S 7).

Schlagworte

Maßgebender Zeitpunktsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100109.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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