RS Vwgh 1996/11/7 95/06/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0149 1

Stammrechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs 3 AVG stellt dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des unterinstanzlichen Bescheides darauf hingewiesen wurde, gemäß § 61 Abs 5 AVG kein bloßes Formerfordernis, sondern ein inhaltliches Erfordernis dar, dessen Fehlen die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach sich zieht

(Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0099).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060232.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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