RS Vwgh 1996/11/8 93/02/0318

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §70 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Einer namentlichen Nennung von Arbeitnehmern im Spruch des Straferkenntnisses kommt in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Übertretung nach § 70 Abs 2 AAV keine rechtliche Bedeutung zu. Wesentlich dafür ist allein, daß bei der beruflichen Tätigkeit "für Arbeitnehmer" die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine bestehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993020318.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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