RS Vwgh 1996/11/8 96/02/0463

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2(hier: Vorwurf, die Beh gehe davon aus, der Beamte im Dienst habe immer Recht, womit der Schwenk vom Rechtsstaat zum Polizeistaat vollzogen sei)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020463.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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