RS Vwgh 1996/11/12 94/04/0266

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anordnung einer Stillegung des Betriebes kommt im Verfahren nach § 79 GewO 1994 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" iSd § 79 GewO 1994 angesehen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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