RS Vfgh 1994/12/5 B2330/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmgigung eines Liegenschaftserwerbs.

Der Verfassungsgerichtshof ist - ebenso wie die belangte Behörde - der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (auf Grund des bekämpften Bescheides könnte anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden, sodaß die beschwerdeführende Gesellschaft selbst bei Stattgebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in den Besitz des Grundstückes kommen könnte). Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Parteien sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar (vgl. OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).Der Verfassungsgerichtshof ist - ebenso wie die belangte Behörde - der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (auf Grund des bekämpften Bescheides könnte anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden, sodaß die beschwerdeführende Gesellschaft selbst bei Stattgebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr in den Besitz des Grundstückes kommen könnte). Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Parteien sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar vergleiche OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).

(ebenso: B1650/96, B v 24.06.96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2330.1994

Dokumentnummer

JFR_10058795_94B02330_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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