RS Vfgh 1994/12/5 B276/94 - B270/94, B273/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §13 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des die Zusammensetzung der belangten Landesgrundverkehrsbehörde regelnden §13 Abs4 Tir GVG 1983 (mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Da das Kaufgrundstück zu einem geschlossenen Hof gehört und eine Aufforstungsfläche darstellt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses als forstwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 qualifizierte.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung gemäß §6 Abs1 litc Tir GVG 1983.

(siehe auch E v 28.11.94, B270/94, und E v 05.12.94, B273/94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Behördenzuständigkeit, Selbstbewirtschaftung, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B276.1994

Dokumentnummer

JFR_10058795_94B00276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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