RS Vwgh 1996/11/12 95/19/1691

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §6 Abs1 litb;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/20 95/19/0393 1 (hier: betreffend Notstandshilfe)

Stammrechtssatz

Das Arbeitslosengeld, das Krankengeld und die Notstandshilfe sind Leistungen, auf die aufgrund vorangegangener Arbeitstätigkeit nach dem Versicherungsprinzip ein Rechtsanspruch besteht. Auch die Notstandshilfe ist, zum Unterschied von der Sozialhilfe, keine Fürsorgeleistung, sondern eine Versicherungsleistung, wenn auch mit Fürsorgeelementen. Sie zählt deshalb zu den Mitteln, welche geeignet sind, den Lebensunterhalt zu sichern (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191691.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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