RS Vwgh 1996/11/12 94/04/0266

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Fall, daß der hinreichende Schutz der gem § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nur durch Vorschreibung von Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, ist gem § 79 Abs 3 GewO 1994 ausdrücklich die Vorlage eines Sanierungskonzeptes im Rahmen eines eigenen Verfahrens vorgesehen. Demnach besteht aber im Verfahren gem § 79 Abs 1 und 2 GewO 1994 (wie auch schon nach der GENANNTEN früheren Rechtslage) keine Ermächtigung der Behörde, durch nachträgliche Auflagenvorschreibung das Wesen der genehmigten Betriebsanlage zu verändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040266.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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