RS Vwgh 1996/11/13 96/21/0085

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §83 Abs2;
StVO 1960 §5;

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der vom Fremden ausgehenden Gefahr (Übertretung des § 5 StVO - Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand -, Straftat gem § 83 Abs 2 StGB) höher einschätzte als die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Lebenssituation des Fremden, zumal das Gewicht der persönlichen Interessen durch die Volljährigkeit des Fremden und den Umstand, daß er ledig ist, relativiert wird. Die aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Inland seit 14.Juli 1990 und der - behaupteten durchgehenden - Beschäftigung abgeleitete Integration hat noch keinen derartigen Grad erreicht, daß sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe. Der Aufenthalt von (behauptetermaßen) 1974 bis 1987 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Behörde davon ausgegangen ist, daß der Fremde danach in seine Heimat zurückgekehrt ist und bis zum Wiederaufenthalt in Österreich keinerlei Beziehungen zu Österreich gehabt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210085.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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