RS Vwgh 1996/11/13 94/01/0573

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §3;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/01/0062

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (Hier: allein aus der Tatsache einer Befragung durch die erstinstanzliche Behörde, noch dazu ohne vorhergehende Ladung zur Einvernahme in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit, muß ein Flüchtling nicht ableiten, daß bereits ein Verfahren nach § 3 AsylG von Amts wegen eingeleitet worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010573.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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