RS Vwgh 1996/11/13 95/21/0665

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1996
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §105 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;

Rechtssatz

Weder der Umstand, daß der Fremde für seine Familie, mit der er offensichtlich nicht im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, Unterhalt zu leisten hat, noch die von ihm ins Treffen geführte Tatsache, daß er einer österreichischen Bank einen Kredit zurückzahlen muß, wiegen im vorliegenden Fall (rechtskräftige Verurteilung des Femden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten gem § 105 Abs 1 und § 107 Abs 1 und § 107 Abs 2 StGB) schwerer als die vom Fremden ausgehende Gefährdung (Hinweis E 12.7.1995, 95/21/0733; E 22.11.1995, 95/21/0376). Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 erfolgt somit zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210665.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten