RS Vwgh 1996/11/13 96/21/0020

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
StGB §83 Abs1;
StGB §88 Abs1;

Rechtssatz

Auch im engsten Familienkreis begangene Straftaten des Fremden (hier: Körperverletzung an seiner Ehefrau) stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 dar, auch wenn der Fremde meint, daß dadurch "nach außen hin, also für den Staat und die in ihm lebenden Menschen keine Gefährdung bestehe" (hier Verurteilung wegen § 83 Abs 1 StGB und wegen § 88 Abs 1 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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