RS Vfgh 1994/12/7 G101/94, G102/94, G103/94, G104/94, G105/94, G106/94, G107/94, G108/94, G109/94, G

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8050 Umweltschutz

Norm

B-VG Art98 Abs2
B-VG Art98 Abs4
Sbg UmweltfondsG §11
Sbg UmweltfondsG §14
Sbg UmweltfondsG 2. Abschnitt ."Stromerzeugungsabgabe".
F-VG 1948 §9
F-VG 1948 §14

Leitsatz

Unbeschränktes Einspruchsrecht der Bundesregierung wegen Gefährdung von Bundesinteressen gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage über Landes(Gemeinde)abgaben; Aufhebung von Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG wegen verfassungswidrigen Zustandekommens infolge Kundmachung des Gesetzesbeschlusses des Landtags trotz eines mit der Gefährdung von Bundesinteressen begründeten Einspruchs der Bundesregierung ohne Fassung eines Wiederholungsbeschlusses durch den Landtag und ohne weiteres Verfahren nach dem F-VG 1948 vor dem ständigen gemeinsamen Ausschuß

Rechtssatz

Der 2. Abschnitt ("Stromerzeugungsabgabe") sowie §11 und §14 des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Durch Art98 Abs4 B-VG wird die Anwendung der Abs1 bis Abs3 des Art98 B-VG auf Gesetzesbeschlüsse der Landtage, "die Abgaben zum Gegenstand haben", vorerst schlechthin ausgeschlossen. Erst dadurch, daß §9 F-VG 1948 ebenfalls mit der Möglichkeit eines Einspruchs der Bundesregierung "gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben" sowie einem Wiederholungsbeschluß des Landtages rechnet und in diesem Zusammenhang Art98 Abs2 B-VG zitiert, ergibt sich die Notwendigkeit, auch Gesetzesbeschlüsse der Landtage über Abgaben einem an Art98 Abs2 B-VG orientierten Einspruchsverfahren zu unterwerfen, ehe der ständige Ausschuß gemäß §9 F-VG 1948 über die Aufrechterhaltung des Einspruchs der Bundesregierung entscheidet.

§9 F-VG 1948 sieht sowohl für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, als auch für Gesetzesbeschlüsse von Landtagen, welche die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) regeln (§14 F-VG 1948), ein unbeschränktes Einspruchsrecht der Bundesregierung wegen Gefährdung von Bundesinteressen vor. Die durch die B-VG-Novelle, BGBl 175/1983, bewirkte Einschränkung des Einspruchsrechtes der Bundesregierung auf Eingriffe in die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art98 Abs2 B-VG idF der zitierten Novelle gilt nicht für Einsprüche, die das Verfahren nach §9 F-VG 1948 vor dem ständigen gemeinsamen Ausschuß im Falle eines Wiederholungsbeschlusses des Landtages auslösen.

Die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses des Salzburger Landtages (über die Einrichtung eines Sbg Umweltfonds) vom 11.03.92 im Landesgesetzblatt verstößt gegen §9 F-VG 1948, weil trotz eines mit der Gefährdung von Bundesinteressen begründeten Einspruchs der Bundesregierung vor der Kundmachung kein Wiederholungsbeschluß des Salzburger Landtages gefaßt wurde und auch das weitere Verfahren gemäß §9 F-VG 1948 vor dem ständigen gemeinsamen Ausschuß nicht stattfand.

(Aufhebung des 3. Abschnittes (Mautstraßenerhaltungsabgabe) des Sbg UmweltfondsG mit gleicher Begründung durch E v 07.12.94, G154/94 ua;

Anlaßfälle zu G101/94 ua: B417/93 ua sowie B487/93 ua, beide E v 09.03.95, Aufhebung der angefochtenen Bescheide;

Anlaßfälle zu G154/94 ua: B1004/93 ua, E v 09.03.95, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesetz Erlassung, Gesetz, Landesgesetz, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Auslegung Verfassungs-, Verweisung, Umweltschutz, Gesetz Kundmachung, Umweltabgaben, Kundmachung Gesetz, Abgaben Umwelt-, Stromerzeugungsabgabe, Mautstraßenerhaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G101.1994

Dokumentnummer

JFR_10058793_94G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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