RS Vwgh 1996/11/13 96/21/0098

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs6;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/28 95/18/0477 2

Stammrechtssatz

Dem Vorbringen des Fremden, er habe keinen Anlaß gehabt, der Versicherung seines Arbeitgebers, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben, nicht zu vertrauen, ist die Bestimmung des § 3 Abs 6 AuslBG entgegenzuhalten, derzufolge die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber im Betrieb und eine Ausfertigung dieser Bewilligung vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist. Im Hinblick auf diese Verpflichtungen des Arbeitgebers wie auch des ausländischen Arbeitnehmers - daß diesen Geboten Rechnung getragen worden sei, wird vom Fremden ebensowenig behauptet wie die Unkenntnis dieser Vorschrift - hätte es der Fremde nicht damit bewenden lassen dürfen, der bloßen Behauptung seines Arbeitgebers, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben, Glauben zu schenken. Vielmehr hätten beim Fremden zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers auftauchen und ihn veranlassen müssen, sich über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für ihn Gewißheit zu verschaffen; dies umso mehr, als er bereits mehrere Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Von daher gesehen ist auf dem Boden des zumindest fahrlässigen Verhaltens des Fremden der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210098.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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