RS Vfgh 1994/12/7 V44/94, V45/94

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes bzw einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich benachbarter Grundstücke; Möglichkeit einer übergangenen Partei, die Zustellung des Baubescheides zu beantragen

Rechtssatz

Kommt der Antragstellerin von Gesetzes wegen keine Nachbareigenschaft zu, so wird sie auch durch die angefochtene Verordnung nicht in ihrer Rechtssphäre berührt (vgl. zB VfSlg. 12636/1991) und der Antrag wäre schon aus diesem Grund unzulässig. Wurde aber die Nachbareigenschaft der Antragstellerin und damit ihre Parteistellung im Bauverfahren zu Unrecht verneint, so hat sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung der Baubescheide zu begehren und somit unter Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges an den Verfassungsgerichtshof ihre Bedenken gegen die zugrundeliegenden generellen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Kommt der Antragstellerin von Gesetzes wegen keine Nachbareigenschaft zu, so wird sie auch durch die angefochtene Verordnung nicht in ihrer Rechtssphäre berührt vergleiche zB VfSlg. 12636/1991) und der Antrag wäre schon aus diesem Grund unzulässig. Wurde aber die Nachbareigenschaft der Antragstellerin und damit ihre Parteistellung im Bauverfahren zu Unrecht verneint, so hat sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung der Baubescheide zu begehren und somit unter Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges an den Verfassungsgerichtshof ihre Bedenken gegen die zugrundeliegenden generellen Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V 44,45/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1994 V 44,45/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Nachbarrechte, Partei übergangene, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V44.1994

Dokumentnummer

JFR_10058793_94V00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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