RS Vwgh 1996/11/13 96/03/0232

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d impl;
VStG §51e;
VStG §51i;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/03/0234 96/03/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 95/17/0004 2

Stammrechtssatz

Der Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 51e VStG stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der, wie andere Verfahrensfehler auch, dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG). Entspricht nun der Bf dem von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellten Erfordernis, in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun (hier, indem er die Möglichkeit darlegt, daß der UVS durch seine und des Meldungslegers unmittelbare Einvernahme zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können), erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da die belangte Behörde bei Vermeidung des in Rede stehenden Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Siehe jedoch: E 21.3.1995, 95/09/0020-0022, E 21.9.1995, 95/09/0124)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030232.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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