RS Vfgh 1994/12/7 B1778/94, B1779/94, B1780/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags nach Ablehnung der Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung nach Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; gleichzeitige Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Gemäß Art144 Abs2 B-VG darf der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde dann nicht ablehnen, wenn es sich um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist. Der Wiederaufnahmswerber verkennt, daß es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt. Durch eine spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO daher nicht verwirklicht; dies selbst dann, wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtige rechtliche Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof behauptet würde.

Entscheidungstexte

  • B 1778-1780/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.1994 B 1778-1780/94

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1778.1994

Dokumentnummer

JFR_10058793_94B01778_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten