RS Vwgh 1996/11/14 96/16/0217

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §209 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;

Rechtssatz

Für die Verjährungsunterbrechung kommt es darauf an, daß sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die nach dem sie beschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar ist. Unterlaufene Schreibfehler schaden daher nicht, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet hat (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch/5, E 5 und 6 zu § 32 VStG; Hier: Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs 1 BAO auf Grund einer Meldeanfrage, in der das Geburtsdatum des von der Anfrage Betroffenen falsch angegeben wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160217.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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