RS Vfgh 1994/12/12 B1839/94, B1912/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1994
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs2
B-VG Art59a
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art95 Abs4
Krnt BezügeG 1992 §9 Abs1
Krnt DienstrechtsG §17
Krnt DienstrechtsG §141 Abs3
Krnt DienstrechtsG §147 Abs6 und Abs10
Krnt DienstrechtsG §300
Krnt DienstrechtsG §330
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 59a heute
  2. B-VG Art. 59a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 59a gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  4. B-VG Art. 59a gültig von 26.05.1984 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  5. B-VG Art. 59a gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ungeschmälerte Ausübung eines Landtagsmandats durch Außerdienststellung eines Landesbeamten für die Dauer der Mandatsausübung infolge verfassungswidriger Auslegung von Bestimmungen des Krnt DienstrechtsG; grundsätzlich keine Inkompatibilität der Funktion eines Bezirkshauptmannes oder einer anderen Funktion im Bereich der Landesverwaltung mit jener eines Landtagsabgeordneten; kein Aufzeigen besonderer Gründe für eine Außerdienststellung durch die belangte Behörde; Aufhebung des Bescheides über die Stillegung der Bezüge des Beschwerdeführers als Bezirkshauptmann mangels Grundlage nach Aufhebung des Bescheides über die Außerdienststellung

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält die Fertigungsklausel: "Für die Kärntner Landesregierung: ...(es folgt der Name eines Beamten)". Daraus ergibt sich, daß der Bescheid der Landesregierung zuzurechnen ist. Sie war die zur Entscheidung zuständige Behörde (§330 Krnt DienstrechtsG).

Auch wenn der bekämpfte Bescheid von einem Beamten unterfertigt worden sein sollte, der hiezu nach der für das Amt der Kärntner Landesregierung geltenden Geschäftsordnung (einer bloß innerdienstlichen Vorschrift) nicht berufen war, würde dies den Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

Der Beschwerdeführer wurde durch seine Außerdienststellung als Bezirkshauptmann für die Dauer der Ausübung eines Landtagsmandats in dem ihm durch Art7 Abs2 iVm Art59a und Art95 Abs4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungeschmälerte Ausübung seiner politischen Rechte, insbesondere auf Ausübung eines Landtagsmandates, verletzt.Der Beschwerdeführer wurde durch seine Außerdienststellung als Bezirkshauptmann für die Dauer der Ausübung eines Landtagsmandats in dem ihm durch Art7 Abs2 in Verbindung mit Art59a und Art95 Abs4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ungeschmälerte Ausübung seiner politischen Rechte, insbesondere auf Ausübung eines Landtagsmandates, verletzt.

Art7 Abs2 B-VG schließt in sich auch die verfassungsgesetzliche Gewährleistung für einen Mandatar ein, seine Beamtentätigkeit ohne Nachteile fortzusetzen. Dieses Recht wird zwar durch weitere Vorschriften modifiziert (siehe Art59a Abs3, Art95 Abs4 B-VG bzw §300 Krnt DienstrechtsG). Stets müssen aber "besondere", also einzelfallbezogen zu untersuchende Gründe vorliegen, damit ein Mandatar in seiner Funktion als öffentlich Bediensteter außer Dienst gestellt werden darf.

Die in der Bundesverfassung enthaltene Aufzählung absolut geltender Inkompatibilitätsgründe (zB in Art122 Abs5 B-VG) und die Ermächtigung, auf einfachgesetzlicher Stufe bestimmte weitere derartige Unvereinbarkeitsgründe zu statuieren (Art19 Abs2 B-VG), sind abschließend gemeint. Eine Erweiterung auf einfachgesetzlicher Ebene ist daher ausgeschlossen.

§17 Abs2 Z1 bis Z3 Krnt DienstrechtsG kann verfassungskonform interpretiert werden; nämlich derart, daß unter den dort umschriebenen "besonderen Gründen" nur solche, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Umstände zu verstehen sind, die in diesem konkreten Fall ausnahmsweise das vorübergehende Aufgeben der (bisherigen) Verwaltungsfunktion als unabdingbar erscheinen lassen.

Derartige besondere Umstände hat die Behörde aber - ausgehend von der unrichtigen Auffassung, daß ein Bezirkshauptmann, der zum Landtagsabgeordneten gewählt wird, zwingend in jedem Fall außer Dienst zu stellen sei - nicht aufgezeigt.

Mit dem zu B1912/94 bekämpften Bescheid legte die Kärntner Landesregierung die dem Beschwerdeführer als Landesbeamten (bisher) gebührenden Bezüge still. Dieser Bescheid baut auf dem (zu B1839/94) angefochtenen Bescheid über die Außerdienststellung auf, der soeben aufgehoben wurde.

Damit aber entbehrt der die Bezüge stillegende Bescheid seiner Grundlage. Er verletzt den Beschwerdeführer im selben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht wie der zu B1839/94 bekämpfte Bescheid.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Zurechnung, Bescheid Unterschrift, Unvereinbarkeit, Dienstrecht, Außerdienststellung, Mandatare, Landtag, Bezüge Einstellung, Bezüge Entfall, Behördenzuständigkeit, VfGH / Aufhebung Wirkung, Auslegung verfassungskonforme, Bezirkshauptmann, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1839.1994

Dokumentnummer

JFR_10058788_94B01839_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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