RS Vwgh 1996/11/14 95/16/0071

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0134/75 E 12. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ersatz von Barauslagen (hier für die Herstellung von Fotokopien) ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X09

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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