RS Vwgh 1996/11/14 95/16/0071

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §22 Abs3 idF 1992/373;

Rechtssatz

Wer Zollschuldner bzw Haftungspflichtiger der nicht deklarierten Waren ist, hat das Zollamt festzustellen. Die zur Bestimmung des Inmportausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine Person als möglichen Zollschuldner bzw Haftungspflichtigen ansehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X03

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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