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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DMSG 1923 §1 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz - Eine im Verfahren nach § 1 und 3 DMSG erfolgte Unterschutzstellung eines Gebäudes soll verhindern, daß ein Objekt ohne Zustimmung gemäß § 5 Abs 1 DMSG verändert oder zerstört wird (Hinweis E 16.4.1975, 2134/74, VwSlg 8809 A/1975). Im Aufschiebungsantrag wird vorgebracht, das DMSG verpflichte den Antragsteller zu Erhaltungsmaßnahmen, die wegen des Bauzustandes des unterschutzgestellten Objektes "Baumaßnahmen" ("Wiederaufbaumaßnahmen") darstellen müßten, die er finanziell nicht bewerkstelligen könne, wobei ihm andernfalls "sogar strafgerichtliche Verfolgung" iSd DMSG drohe. Mit diesen Ausführungen macht der Antragsteller keinen ihm durch den angefochtenen Bescheid, betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG drohenden unverhältnismäßigen Nachteil konkret geltend, weil eine Verpflichtung zu Wiederaufbaumaßnahmen gleichkommenden Erhaltungstätigkeiten keine Rechtsfolge einer Unterschutzstellung nach dem DSchG ist und ein Unterlassen unbedingt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, das unterschutzgestellte Objekt zu zerstören, auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Dem Aufschiebungsantrag war damit schon deshalb keine Folge zu geben.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996090091.A01Im RIS seit
07.03.2001