RS Vwgh 1996/11/19 94/05/0015

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0153 E 13. Dezember 1984 VwSlg 11615 A/1984 RS 1(hier betreffend erstinstanzlichen Bescheid gem § 5 Abs 2 zweiter und dritter Satz VVG)

Stammrechtssatz

Wird entgegen ausgewiesenem Vollmachtsverhältnis das erstinstanzliche Straferkenntnis an den Beschuldigten selbst zugestellt, so erweist die Einbringung der Berufung dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, der auch Zustellungsbevollmächtigter ist, noch nicht, dass das Straferkenntnis dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen ist. (Hinweis auf E vom 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980)

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050015.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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