RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0013 E 29. Jänner 1998 96/15/0017 E 20. November 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/03 90/14/0221 5

Stammrechtssatz

Die in einem Vorjahr als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte Vorteilsgewährung kann durch eine Korrekturhandlung (nachträgliche Aufnahme einer Forderung in der Bilanz des Verkaufsjahres) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 19.5.1987, 86/14/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150015.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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