RS Vwgh 1996/11/20 94/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 litb;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die behördliche Beweiswürdigung zur Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist insoweit schlüssig, als der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Schwarzarbeiter besoldet und anderen Unternehmen bereitstellt, ohne daß hiefür Lohnkonten geführt und lohnabhängige Abgaben abgeführt werden, naturgemäß weiß, daß eine solche Vorgangsweise die Verkürzung der betroffenen lohnabhängigen Abgaben zur Folge haben muß. Aus dem Vorliegen der objektiven Tatseite der Strafnorm ist bei dieser Sachverhaltskonstellation auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite mit Zwangsläufigkeit zu schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten