RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0137

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
GewStG §11 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs5;

Rechtssatz

Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners iSd § 22 Abs 5 KStG 1966 bzw des § 11 Abs 3 GewStG ansehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150137.X03

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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