RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;
BAO §303 Abs2;
FinStrG §165 Abs4;

Rechtssatz

Der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund ist die Tatsache gleichzuhalten, daß sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten