RS Vwgh 1996/11/20 95/15/0202

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §983;
BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 93/15/0242 2

Stammrechtssatz

Maßgebendes Kriterium für die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende einkommensteuerrechtliche Abgrenzung des von einem Dienstgeber einem Dienstnehmer gewährten Gehaltsvoschusses als Zahlung von Arbeitslohn oder als Hingabe eines Darlehens ist, ob der Vorschuß zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zurückgezahlt wird (Hinweis E 21.2.1996, 92/14/0056); ist dies nicht der Fall, kommt dem "Vorschuß" in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150202.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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