RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;
EStG 1988 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0116 E 10. Mai 1994 VwSlg 6892 F/1994 RS 1 (Hier: Der bisherige Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH & Co KG hat auch nach Übernahme von 49 Prozent der Kommanditanteile durch eine AG bei jener durch weitere 5 Jahre die Funktion als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer inne und übt die von ihm hinsichtlich des Kundenstocks ausgeübte Tätigkeit weiterhin aus.)

Stammrechtssatz

Der entgeltlich erworbene Firmenwert wird bei Angehörigen von freien Berufen in typisierender Weise als abnutzbar angesehen, weil bei freiberuflich Tätigen der Wert des Betriebes weitgehend auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmer und seinem Klienten (Patienten) gegründet ist (Hinweis E 10.6.1980, 2420/79). Dieses Vertrauensverhältnis endet mit dem Ausscheiden des (ehemaligen) Kanzleiinhabers und muß mit dessen Nachfolger neu begründet werden. Der Kundenstock ist solange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock - insbesondere als Geschäftsführer der den Kundenstock erwerbenden Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft - weiterhin mitbetreut (Hinweis E 13.5.1986, 83/14/0089, 0094; E 25.5.1988, 87/13/0159; E 18.10.1988, 87/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150143.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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