RS Vfgh 1994/12/15 B1554/93

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art116a Abs2
B-VG Art118 Abs2
Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G
Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G §1
Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G §12 Abs4
KAG §18 Abs1
Tir KAG §25
Tir KAG §28
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 116a heute
  2. B-VG Art. 116a gültig ab 01.10.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  3. B-VG Art. 116a gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung einer einem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde im Selbstverwaltungsrecht durch Vorschreibung fälliger Vorauszahlungen gemäß dem Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G; kein Verstoß des Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G gegen grundsatzgesetzliche Bestimmungen des KAG und die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; verfassungskonforme Auslegung der dort festgelegten Verpflichtung der Gemeindeverbände zur Erhaltung und zum Betrieb bestimmter Krankenhäuser vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Landes zur Sicherstellung der Krankenanstaltenpflege

Rechtssatz

Keine Verletzung einer dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl angehörenden Gemeinde im Selbstverwaltungsrecht durch Vorschreibung fälliger Vorauszahlungen gemäß §12 Abs4 Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf gemeindliche Selbstverwaltung liegt nur dann und nur insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine (Aufsichts-)Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird, insbesondere wenn die Aufsichtsbehörde einen gemeindebehördlichen Bescheid aufgrund einer Vorstellung zu Unrecht mit der Begründung aufhebt, die Angelegenheit falle nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder über eine von einer Gemeinde im Selbstverwaltungsbereich ergangene Erledigung einen Bescheid erläßt, mit dem nach Art einer Berufungsbehörde in der Verwaltungssache selbst entschieden wird. Derartiges liegt offenkundig nicht vor.

Das Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G vestößt nicht gegen grundsatzgesetzliche Bestimmungen des KAG.

§18 Abs1 KAG als grundsatzgesetzliche Regelung und §25 Abs1 Tir KAG als - damit übereinstimmende - landesausführungsgesetzliche Bestimmung ordnen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde keineswegs an, daß zur Erfüllung dieser Pflicht des Landes zur Sicherstellung der Krankenhauspflege ausschließlich Landeskrankenanstalten errichtet und betrieben werden dürften:

Nur soweit nämlich durch die bestehenden, ua. auch von Gemeinden betriebenen Krankenanstalten keine entsprechende Vorsorge getroffen wird, greift die Verpflichtung des Landes zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege durch geeignete Maßnahmen ein. Das Krankenanstaltenrecht geht davon aus, daß öffentliche Krankenanstaltspflege auch von anderen Krankenanstaltsträgern als dem Land, insbesondere auch von Gemeinden, - freiwillig - übernommen wird (vgl. VfSlg. 12065/1989).Nur soweit nämlich durch die bestehenden, ua. auch von Gemeinden betriebenen Krankenanstalten keine entsprechende Vorsorge getroffen wird, greift die Verpflichtung des Landes zur Sicherstellung der Krankenanstaltspflege durch geeignete Maßnahmen ein. Das Krankenanstaltenrecht geht davon aus, daß öffentliche Krankenanstaltspflege auch von anderen Krankenanstaltsträgern als dem Land, insbesondere auch von Gemeinden, - freiwillig - übernommen wird vergleiche VfSlg. 12065/1989).

Das Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G vestößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art116 Abs1 sowie gegen Art118 Abs2 zweiter Satz B-VG).

Art116a Abs2 B-VG ermächtigt den Gesetzgeber, "im Interesse der Zweckmäßigkeit" Gemeindeverbände für bestimmte Verwaltungsaufgaben der Gemeinden als Zwangsverbände vorzusehen und einzurichten. Es ist sohin verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn zur Führung von Gemeindespitälern aus Zweckmäßigkeitsgründen die jeweils in Betracht kommenden Gemeinden vom Gesetzgeber verpflichtend zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen werden, wie dies durch das Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G geschehen ist.

Das Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G vestößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art116 Abs1 sowie gegen Art118 Abs2 zweiter Satz B-VG).

§1 Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G ist verfassungskonform mit Rücksicht auf die grundsatzgesetzliche Norm des §18 Abs1 KAG dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Landes zur Sicherstellung der Krankenanstaltenpflege weder aufgehoben noch eingeschränkt wird.

Eine Betriebspflicht für Krankenanstalten trifft sohin auch die durch das Tir Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-G begründeten Gemeindeverbände lediglich nach Maßgabe des §28 Tir KAG. Demnach sind einerseits die Träger der öffentlichen Krankenanstalten - sohin auch die Gemeindeverbände - verpflichtet, den Betrieb einer Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten; sowohl der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht als auch die freiwillige Betriebsunterbrechung und die Auflassung von Krankenanstalten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist aber andererseits zu gewähren, wenn durch den Verzicht des Anstaltsträgers eine Krankenhausbehandlung nicht gefährdet ist.

Die dargestellte Betriebspflicht der Krankenanstaltsträger bedeutet (verfassungskonform vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Landes zur Sicherstellung der Anstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen nach §25 Tir KAG verstanden) zwar eine gewisse Beschränkung der Entschlußfreiheit zur jederzeitigen Auflassung des Krankenhausbetriebes. Diese im öffentlichen, gesundheitspolitischen Interesse gelegene Beschränkung besteht aber nur so lange, bis das Land den entfallenden Krankenhausbetrieb durch eigene Anstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten substituiert hat. §28 Tir KAG ist verfassungskonform im Sinne der Darlegungen im Erkenntnis VfSlg. 12065/1989 auszulegen, so zwar, daß nach Maßgabe des §28 Tir KAG auch dem Gemeindeverband die beschriebene Entschlußfreiheit hinsichtlich der Führung und des Betriebs des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Krankenanstalten, Gemeindeverband, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Wirkungsbereich eigener, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1554.1993

Dokumentnummer

JFR_10058785_93B01554_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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