RS Vwgh 1996/11/20 96/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0016 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0013 E 29. Jänner 1998 96/15/0017 E 20. November 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 8

Stammrechtssatz

Bei einer Kreditierung unverzinslicher Geldmittel an einen Gesellschafter richtet sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Zinskonditionen, zu denen die Kapitalges gesellschaftsfremden Personen Geldmittel überlassen hätte. Bei langfristiger Kreditierung erscheint der Anleihezinsfuß eine brauchbare Richtschnur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150015.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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