RS Vwgh 1996/11/20 94/15/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §23a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 91/13/0113 2

Stammrechtssatz

Ebensowenig wie die fehlende Ausgleichsfähigkeit von Verlusten iSd Bestimmung des § 23a EStG 1972 im Einkommensteuerveranlagungsverfahren festgestellt werden kann, können derartige Feststellungen außerhalb des im § 188 BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf § 92 BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden. Dies würde vielmehr einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft dieses, nach § 188 BAO erlassenen, Feststellungsbescheides darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150091.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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